Am 06.11.18 um 22:00 schrieb Hartwig Alpers:
On 06.11.18 21:37, Mark Obrembalski wrote:
Am 06.11.18 um 17:51 schrieb [email protected]:
Selbst wenn nach Art. 6 [1] e od. f eine legitime Möglichkeit
gefunden werden würde, scheiterts doch ganz sicher an der
Verpflichtung zur Information nach Art. 14.
Diese Verpflichtung besteht ja nach Art. 14 Abs. 5 Buchst. b) gerade
nicht, wenn "die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich
erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde". Wenn
es daran also sicher scheitern würde, besteht die Pflicht gar nicht.
Es scheitert aber bei uns eher nicht an der faktischen Unmöglichkeit,
sondern daran, daß sich niemand die Mühe macht, dem Ladeninhaber (oder
wem immer) die Information zu erteilen.
Es gibt genau zwei Möglichkeiten:
1. Es ist mit verhältnismäßigem Aufwand möglich, den Betroffenen zu
informieren. Dann sollten wir diesen Aufwand betreiben.
2. Es ist nicht mit verhältnismäßigem Aufwand möglich, den Betroffenen
zu informieren. Dann dürfen wir es auch sein lassen.
Wir sollten aber ganz bestimmt nicht auf die Erfassung im Rahmen einer
Geodatenbank sinnvoller Daten verzichten, weil das irgendwelche
datenschutzrechtliche Informationspflichten auslösen könnte.
Gruß,
Mark
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