Am 06.11.18 um 17:51 schrieb [email protected]:
Selbst wenn nach Art. 6 [1] e od. f eine legitime Möglichkeit gefunden werden würde, scheiterts doch ganz sicher an der Verpflichtung zur Information nach Art. 14.
Diese Verpflichtung besteht ja nach Art. 14 Abs. 5 Buchst. b) gerade nicht, wenn "die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde". Wenn es daran also sicher scheitern würde, besteht die Pflicht gar nicht.
Ich warte immer noch auf ganz konkrete Beispiele, wozu personenbezogene Daten in dieser Datenbank wichtig wären, das es sich lohnt, eine derartigen gesetzlichen Spagat hinzulegen.
Nehmen wir einfach mal nur die Arztpraxis mit Praxisschild vor der Tür. Die Praxis tritt genau unter dem Namen des Praxisinhabers auf. Die bloße Information, wo sich Arztpraxen befinden, nützt wenig, wenn man eine bestimmte sucht. Gleiches gilt für jede Menge andere Freiberufler.
Gruß, Mark _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

