michael schrieb:
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nein, wie Du auch Martins Klarstellung nochmal entnehmen kannst. OOo
& SO bin"ar identische libs -> SO-Spezifika nur in separaten
Komponenten -> nach LGPL gestattet. Insofern steht meine Frage
nachwievor im Raume.
Nein, wenn ich OOo nähme (und SUN nimmt wesentliche Teile von OOo für
StarOffice) dann muss ich meine Distribution, sagen wir einmal
beispielsweise FreeOffice, unter die LGPL oder eine kompatible Lizenz
stellen, darf also beispielsweise keine 3-Klausel-BSD-Lizenz stellen.
Erst recht darf ich keine proprietäre Lizenz wählen.
Ich darf Programme schreiben, die auf OOo "aufsetzen", beispielsweise
Extentions, und diese unter einer beliebigen Lizenz veröffentlichen.
Wenn ich aber Code von OOo nehme muss es LGPL oder kompatibel sein.
StarOffice kann daher nur deshalb unter einer nicht LGPL-kompatiblen
Lizenz erscheinen, weil SUN die Rechte am Code hat (und zwar bei
Nicht-SUN-Angestellten (s. § 69b UrheberGesetz) durch das SCA).
Setzt StarOffice nicht auf OOo auf? Ich weiß nicht, wo man da juristisch
die Trennung zieht, aber man könnte es doch auch so betrachten, dass OOo
in StarOffice-Binaries reingelinkt wird. Und dann ist das SCA egal und
LGPL zieht hier.
Die GPL ist gerichtlich in Deutschland einige Male Thema gewesen. Kennt
jemand Gerichtsurteile wo die LGPL Thema war?
Christian
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