Hallo Dieter
Am 08.07.2017 um 06:50 schrieb Dieter Bunkerd:
On 08-Jul-17 00:31, Dr. Dieter Porth wrote:
Es gilt - zumindest meistens - in Deutschland die Unschuldsvermutung. Es
ist also immer die Pflicht des Hosters, seine Serversperrung(!) zu
begründen. Ohne nachvollziehbare Begründung ('Gefahr im Verzug, weil
.... ') ist eine Sperrung eine Vertragsverletzung bzw. vermutlich sogar
Zensur. Das denke ich zumindest.
Da denke ich aber komplett anders. Vielmehr ist es ein Service und ein
Schutz. Zum einen Schutz des Vertragspartner und zum andern vor allen
Dingen Schutz aller anderen vor einer (möglichen) Virenschleuder.
Ich würde deinen Gedanken vom Service unterstützen, WENN(!) es eine
nachvollziehbare(!) Begründung gäbe.
Aber nach dem, was Beate beschrieben hat, hat es genau diese Begründung
NICHT gegeben. Die Angabe einer Datei als verseucht ohne weitere
Begründung ist keine nachvollziehbare Begründung. Gerade die
automatisierten Checkprogramme produzieren sehr häufig Fehler zweiter
Art: Also sie kennzeichnen eine Seite auf Grund bestimmter Merkmale als
verseucht, obwohl die Seite es in Wahrheit KEINE VIrenschleuder ist.
Ohne nähergehende Begründung bezeichne ich begründugslose Sperrungen aus
meiner nicht-juristen-Sicht als Zensur. Die alleinige Angabe einer
betroffenen Datei ist keine Begründung.
Mit besten Grüßen
Dieter
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Dr. Dieter Porth - Web-Entwickler
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