Hallo Dieter

Am 08.07.2017 um 06:50 schrieb Dieter Bunkerd:
On 08-Jul-17 00:31, Dr. Dieter Porth wrote:
Es gilt - zumindest meistens - in Deutschland die Unschuldsvermutung. Es
ist also immer die Pflicht des Hosters, seine Serversperrung(!) zu
begründen. Ohne nachvollziehbare Begründung ('Gefahr im Verzug, weil
.... ') ist eine Sperrung eine Vertragsverletzung bzw. vermutlich sogar
Zensur.  Das denke ich zumindest.
Da denke ich aber komplett anders. Vielmehr ist es ein Service und ein
Schutz. Zum einen Schutz des Vertragspartner und zum andern vor allen
Dingen Schutz aller anderen vor einer (möglichen) Virenschleuder.

Ich würde deinen Gedanken vom Service unterstützen, WENN(!) es eine nachvollziehbare(!) Begründung gäbe. Aber nach dem, was Beate beschrieben hat, hat es genau diese Begründung NICHT gegeben. Die Angabe einer Datei als verseucht ohne weitere Begründung ist keine nachvollziehbare Begründung. Gerade die automatisierten Checkprogramme produzieren sehr häufig Fehler zweiter Art: Also sie kennzeichnen eine Seite auf Grund bestimmter Merkmale als verseucht, obwohl die Seite es in Wahrheit KEINE VIrenschleuder ist. Ohne nähergehende Begründung bezeichne ich begründugslose Sperrungen aus meiner nicht-juristen-Sicht als Zensur. Die alleinige Angabe einer betroffenen Datei ist keine Begründung.

Mit besten Grüßen
   Dieter

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Dr. Dieter Porth - Web-Entwickler

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