Stefan Schwan wrote:

>> Abgesehen davon bezieht sich der Begriff "leichtfertig" nicht auf das
>> Tatbestandsmerkmal "militärischen Einrichtung oder Anlage", sondern
>> auf "die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die
>> Schlagkraft der Truppe gefährdet".
> 
> es bezieht sich auf "eine Abbildung oder Beschreibung anfertigen oder
> an einen anderen gelangen lassen" die dazu geeignet ist...

Nein, das tut es nicht: "die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich
oder leichtfertig herbeiführt" heißt es in Abs. 4, und die einzige
Gefahr, die der § 109g überhaupt erwähnt, ist diejenige für "die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der
Truppe". Da sich "leichtfertig" also auf eine bestimmte ("die") Gefahr
bezieht und nur von einer Gefahr überhaupt die Rede ist, muss
sich "leichtfertig" auf diese Gefahr beziehen.

Gruß,
Mark

-- 
Wolle man die vom Kläger für angemessen erachteten Sicherheits-
maßstäbe anlegen, könne der Reiseveranstalter seiner Verkehrs-
sicherungspflicht nur genügen, wenn er seine Gäste in Gummizellen
unterbrächte (...) (AG München, Pressemitteilung)


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