Im wesentlichen ging es darum Geld zum Fenster hinaus zuwerfen. Sinnvoller wäre es gewesen auf den Gesetzgeber etc. einzuwirken, dass der Erhalt von Förderung etc von Museen und ähnlichen Einrichtungen an Bedingungen für den Zugang der Allgemeinheit geknüpft werden, die z.B. das Photographieren von gemeinfreien Werken erlauben.
Genau gleich bez. Lichtbildschutz anstatt einen, IMHO, hoffnungslosen Fall durch die Instanzen zu treiben, lieber auf den Gesetzgeber einwirken das der Schutz eingeschränkt oder ganz abgeschafft wird. Simon Am 20.12.2018 um 23:49 schrieb Stefan Kaufmann: > Am 20.12.18 um 19:20 schrieb Heinz-Jürgen Oertel: >> Darum ging es dabei nicht direkt > Doch, auch. Kernpunkt sind Werke, die laengst gemeinfrei sind und deren > Nutzung der Allgemeinheit moeglich sein sollte. Reiss-Engelhorn moechte > diese Nutzung durch die Allgemeinheit verhindern, indem sie a) einen > Schutz als Lichtbildwerk nach dem UrhG fuer eine reine Repro des Werkes > beanspruchen (es ging um eine Repro des Gemaeldes in ihrem Katalog) und > in dem sie b) durch Hausregeln anderen untersagen moechten, > grundsaetzlich zulaessige eigene Reproduktionen des gemeinfreien Werks > anzufertigen und ebenfalls gemeinfrei oder unter offener Lizenz zu > veroeffentlichen. > > Im Grundsatz heisst das, dass Institutionen die Gemeinfreiheit von > Werken, deren urheberrechtlicher Schutz laengst abgelaufen sind, weiter > vorsaetzlich unterbinden moechten und nun nach BGH-Spruch offenbar auch > koennen. > > regards, > -stk > > _______________________________________________ > Talk-de mailing list > [email protected] > https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de
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