Am 20.12.18 um 19:20 schrieb Heinz-Jürgen Oertel: > Darum ging es dabei nicht direkt
Doch, auch. Kernpunkt sind Werke, die laengst gemeinfrei sind und deren Nutzung der Allgemeinheit moeglich sein sollte. Reiss-Engelhorn moechte diese Nutzung durch die Allgemeinheit verhindern, indem sie a) einen Schutz als Lichtbildwerk nach dem UrhG fuer eine reine Repro des Werkes beanspruchen (es ging um eine Repro des Gemaeldes in ihrem Katalog) und in dem sie b) durch Hausregeln anderen untersagen moechten, grundsaetzlich zulaessige eigene Reproduktionen des gemeinfreien Werks anzufertigen und ebenfalls gemeinfrei oder unter offener Lizenz zu veroeffentlichen. Im Grundsatz heisst das, dass Institutionen die Gemeinfreiheit von Werken, deren urheberrechtlicher Schutz laengst abgelaufen sind, weiter vorsaetzlich unterbinden moechten und nun nach BGH-Spruch offenbar auch koennen. regards, -stk _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

