Guenther Meyer schrieb: > aber zumindest eine doppelte durchgezogene linie wird rechtlich genau wie > eine > bauliche trennung behandelt. drum erscheint es schon sinnvoll, sowas auch > entsprechend zu mappen... > > wenn das so ist, dann natürlich schon! Aber ich bin mir nicht ganz sicher, ob das stimmt:
§3 Abs.3 StVO: 2c) (...) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben. Also obiges gilt für auch für *einspurige *Straßen mit Mittelstreifen oder sonstiger baulicher Trennung Sind 2 Fahrstreifen je Richtung vorhanden, so ist eine bauliche Trennung nicht erforderlich. Die Fahrstreifen müssen nur durch Fahrstreifenbegrenzungen oder durch Leitlinien gekennzeichnet sein. Eine *Fahrstreifenbegrenzung *dient sie zur Abgrenzung des Gegenverkehrs oder gleichgerichteten Verkehrs und darf auch vom Ein- oder Abbieger nicht überfahren werden. Ausnahme ist nur bei einem nicht ganz vorübergehenden Hindernis auf der Fahrbahnseite möglich (BayObLG VRS 70,55). Sie kann aus einer Doppellinie bestehen. Also: Ein Fahrstreifen pro Richtung, getrennt duch eine Doppellinie ist was anderes als ein Fahrstreifen pro Richtung mit baulicher Trennung! Gruß, Stefan _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

