Henry Loenwind schrieb:
Nach einem Urteil des Landgerichts München I (Urteil vom 9. November 2005, Az. 21 O 7402/02, Datenbankschutz für topografische Landkarten – Topografische Kartenblätter, GRUR 2006, S. 225 ) stellt die topografische Karte 1:25 000 (TK25) eine analoge Datenbank nach § 87a Urheberrechtsgesetz dar und genießt damit rechtlichen Schutz aufgrund der vorgenommenen Investition bei ihrer Herstellung. Eine Entnahme von Daten aus der TK25 durch Digitalisierung zum Zwecke der Weiterbearbeitung sei deshalb lizenzpflichtig. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Es geht allerdings mir nicht um Abmalen von Topomaps sondern um das Abmalen von Luftbildern. Und Luftbilder als Datenbank zu bezeichnen ist nicht nur recht zweifelhaft sondern auch unglaubwürdig.

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