Am Sonntag, den 03.11.2013, 23:59 +0100 schrieb Bernhard Weiskopf: > > Von: Wolfgang Hinsch [mailto:[email protected]] > > Am Sonntag, den 03.11.2013, 22:37 +0100 schrieb Bernhard Weiskopf:
> > > StVO: "Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den > > > Radweg benutzen". (-> Fahrbahbenutzungsverbot) > > > > Nee, das war mal. > > > > §2 Abs. 4 Satz 2ff: > > "Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht > > nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. > > Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, > > 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, > > 240 oder 241 dürfen nur benutzt > > werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr > > frei“ angezeigt ist." > > Nee, das ist immer noch so: Benutzungspflichtige Radwege müssen benutzt > werden. > > Du hast nur zitiert, was "benutzungspflichtig" bedeutet, das war hier gar > nicht strittig. Es ging ausschließlich um benutzungspflichtige Radwege. > Na, dann zähl' ich noch mal ein paar Erbsen dazu: STVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Abschnitt 5 Sonderwege, Zeichen 237 Radweg ;-) Gruß, Wolfgang _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

