Abgesehen mal davon, das Bibliotheken mit OSM nicht viel gemeinsam haben und Du gerade Äpfel mit Birnen vergleichst, hängen bei Publikationen grundlegend andere Gesetzmäßigkeiten und vertragliche Vereinbarungen dahinter. Nämlich genau zwischen Autor und veröffentlichendem Verlag in denen u.a. solche Dinge VOR einer Veröffentlichung geregelt werden.

Des weiteren ist eine Biliothek auch immer ein Archiv, selbst wenn das "nur" die Stadtbücherei ist und die DS-GVO kennt für derartige Fälle ganz konkrete Ausnahmen. Es wird zwar behauptet, dass OSM unter diese Ausnahmen fallen würde, aber auch nur das, eine Feststellung dazu wurde meines Wissens bisher nicht getroffen - andernfalls wäre die Diskussion zur Ausnahme nach Art. 6 [1] e oder f defakto überflüssig!

Erst die Fakten schaffen, dann danach handeln und nicht anders herum!

Mir fehlt bisher auch eine belastbare Stellungnahme zum Pro der Fragestellung, wozu OSM überhaupt derartige personenbezogene Daten benötigt - das solltest Du als glühender Verfechter dieser Sparte doch spielend für den Rest zur Diskussion stellen können. Einziges Beispiel bisher Deine Rückschlüsse zu besagtem Laden mit "belegtem-Brötchen-Verkauf" - das ist bisher kein allgemeines Interesse, sondern Dein persönliches!

Gruß Sepp



Am 13.11.2018 09:55 schrieb Martin Koppenhoefer:
sent from a phone

On 13. Nov 2018, at 09:49, [email protected] wrote:

Immer noch bei den Persönlichkeitsrechten desjenigen, den es betrifft!


d.h. wenn eine Bibliothek ein Buch in ihren Index einträgt, muss sie
wegen der DSGVO den Autor fragen, ob sie seinen Namen eintragen
dürfen? Wenn sie von den noch lebenden Autoren keine Zustimmung haben
sollten sie deren Namen sicherheitshalber löschen?


Gruß, Martin
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