Am 02.10.2018 um 16:09 schrieb Florian Lohoff:
On Tue, Oct 02, 2018 at 12:29:51PM +0200, Tobias Wrede wrote:
D.h. evtl. Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen nach der Kurve neu gesetzt
werden?
Dieser Punkt ist unter Juristen tatsächlich umstritten, genauer die Frage,
ob Strecken-Beschränkungen weiter gelten, ist umstritten.
IIRC ist das Gerichtlich sauber geklärt.

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt bis sie aufgehoben ist.

[...]
https://www.burhoff.de/rspr/texte/ab_00028.htm

        [...]

        "Es ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass eine
        durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog.
        Streckenverbot erst an einen gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO aufgestellten
        Zeichen 278 endet (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 3
        StVO Rdnr. 46 m.w.Nachw.; Beschluss des Senats vom 8. Juli 1996, abgedr.
        in NZV 1996, 247). Zwar verlangt der Sichtbarkeitsgrundsatz die
        Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder
        Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht;
        dies gilt jedoch nur für den Einbiegeverkehr."

Das ist unstrittig. Strittig ist, was die "Strecke" ist. Bei einer Kreuzung ohne abknickende Vorfahrt ist klar, dass die Strecke geradeaus weiterführt. Bei einer abknickenden Vorfahrt scheiden sich die Geister. Manche sagen, die Strecke endet dort (wie z. B. bei Einmündung auf eine T-Kreuzung), manche sagen, die Strecke führt geradeaus weiter und manche sagen schließlich, die Strecke folgt der Vorfahrtstraße. Dazu gib es so weit ich weiß keine Rechtssprechung.

Tobi


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