On Tue, Dec 11, 2018 at 05:27:18PM +0000, Jäger, Frank (KRZ) wrote: > HX: > - Steinheim: alle
Ja - sehr spannend - Die habe ich mir gerade angesehen :) Hatte Eichholz schon umgetragen und mir dann mal die Ortssatzung Steinheim angesehen: https://www.steinheim.de/media/custom/2207_37_1.PDF?1361288217 (4) Für folgende Stadtbezirke werden Bezirksverwaltungs stellen eingerichtet, die ehrenamtlich verwaltet werden: Bergheim Ottenhausen Rolfzen Sandebeck Vinsebeck Die näheren Befugnisse regelt der Bürgermeister im Rahmen seiner Befugnisse gem. § 62 Abs. 1 GO NW. (5) Für die Stadtbezirke Eichholz Grevenhagen Hagedorn wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Frage ist ob das "reicht" :) Aber ich sehe den Punkt warum das ein admin_level 9 sein könnte. > - Willebadessen: Borlinghausen > MI: > - alle: fast alle im ganzen Kreis > PB: > - Paderborn: Wewer Auch hier - Nur Wewer ist definitiv falsch - Entweder alle oder keiner. Sie sind alle nach Hauptsatzung mit Bezirksauschuss oder Ortsvorsteher vertreten. Wobei hier ja steht das sind Bezirksverwaltungsstellen die das an den Bürgermeister weiterzuleiten haben. Das wiederum spricht gegen admin_level 9 - Es ist eben nur eine geografisch getrennte aber nicht administrativ getrennte Verwaltung. https://www.paderborn.de/rathaus-service/stadtverwaltung/satzungen/hauptsatzung.php.media/34599/Hauptsatzung_29.09.12-21.12.12.pdf (1) Innerhalb des Stadtgebietes werden folgende Stadtbezirke im Sinne von § 39 GO NW gebildet: a) Paderborn - Benhausen b) Paderborn - Dahl c) Paderborn - Elsen d) Paderborn - Marienloh e) Paderborn - Neuenbeken f) Paderborn - Schloß Neuhaus/Sande g) Paderborn - Wewer Die Grenzen der Stadtbezirke ergeben sich aus der dieser Hauptsatzung als Bestandteil beigefügten Karte (Anlage 2). (2) Für die Stadtbezirke Paderborn - Schloß Neuhaus/Sande und Paderborn - Elsen bildet der Rat Bezirksausschüsse, für die übrigen Stadtbezirke wählt er je einen Ortsvorst eher. (3) In den Stadtbezirken Paderborn - Schloß Neuhaus/Sande und Paderborn - Elsen wird je eine Bezirksverwaltungsstelle eingerichtet. (4) Die Bezirksverwaltungsstellen haben insbesondere die Bevölkerung zu beraten und zu unterstützen sowie Anträge, Wünsche und Anregungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten oder an den Bürgermeister weiterzuleiten. (5) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsstellen kann von den Grenzen der Stadtbezirke abweichen. Flo -- Florian Lohoff [email protected] UTF-8 Test: The 🐈 ran after a 🐁, but the 🐁 ran away
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