Hi, I asked the BMFSFJ for an answer about the new "Jugendschutzgesetz" and the possibillity to give away Debian-CDs with games. I think it is possible, but I'm not a lawer ;) If somebody wants, feel free to translate.
Here is the answer I got: =========================== Jugendschutzgesetz; Anwendbarkeit der Kennzeichnungspflichten bei Betriebssystemen Ihr Schreiben vom 07. April 2003 Sehr geehrter Herr Imendörffer, die Obersten Landesjugendbehörden vertreten derzeit die Rechtsauffassung, dass Betriebssysteme nicht unter die Kennzeichnungspflicht des § 12 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) fallen, da das Abgrenzungskriterium für die Anwendung dieser Vorschrift der Inhalt des Trägermediums sein muss: Befindet sich auf diesem ein Spiel und prägt dieses den Gesamtcharakter und die Zweckbestimmung des Trägermediums wesentlich mit, ist er zu kennzeichnen. In Bezug auf Schutzzweck und Medienwirkung muss eine gewisse Vergleichbarkeit mit Spiel- und Filmmedien gegeben sein, die bei der Gesetzgebung im Blick waren, wenn es sich um einen solchen Bildträger handeln soll. Betriebssysteme sind derzeit mit Bildträgern mit Filmen und Spielen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 JuSchG nicht vergleichbar, wenn sie als Beimaterial Spiele der bisher verwendeten Art im bisherigen Rahmen enthalten, da sie weder den Gesamtcharakter des Trägermediums, mit dem ein Betriebssystem verkauft wird, prägen, noch die Kaufentscheidung für dieses Trägermedium wesentlich beeinflussen können. Ein solches Trägermedium ist kein Bildträger im Sinne des Gesetzes. Dies gilt selbstverständlich nur, wenn es sich um das gleiche Trägermedium (§ 1 Abs. 2 JuSchG) handelt. Sollten im Rahmen einer "Paketlösung" beispielsweise verschiedene Datenträger verkauft werden und neben einem Datenträger mit dem Betriebssystem ein separater Datenträger mit Spielen, dann unterliegt Letzterer den Kennzeichnungsbestimmungen des JuSchG. Im Übrigen beachten Sie bitte, dass Trägermedien nach §§ 18 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 3 JuSchG indiziert werden können. Die Obersten Landesjugendbehörden werden die Produktentwicklung auf dem Markt beobachten und falls feststellbar wird, dass die Anbieter Spiele verstärkt zusammen mit Betriebssystemen vermarkten und sich somit eine Relevanzverlagerung hinsichtlich des Schwerpunktes des Datenträgers ergibt, wird von der Anwendung des § 12 Abs. 1 JuSchG auszugehen sein. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Regina Käseberg ============= Regards, Hauke